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Satzung
der
Radsport-Gemeinschaft „porta“ Minden e.V.
Fassung vom 13.Nov.1992
Name und Sitz
§1 Der am 1.2.1989 gegründete Verein führt den Namen:
§2 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§3.1 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung folgender Zweige des Radsports: Straßen- und Bahnfahren, Mountainbiking und Triathlon sowie Wanderfahrten und Radtourenfahrten nach den Grundsätzen des Amateurgedankens. Die Erziehung der Jugend in sportlicher, gesundheitlicher und kultureller Hinsicht ist eine besondere Aufgabe.
§3.2 Der Verein dient diesen gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar.
§3.3 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3.5 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§3.6 Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§3.7 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Der Verein ist Mitglied des Radsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., der dem Bund Deutscher Radfahrer angehört. Damit ist er den Satzungen und der Sportordnung des Landesverbandes bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer unterworfen.
Eine zweite Mitgliedschaft besteht beim Triathlonverband Nordrhein-Westfalen e.V., Bergisch Gladbach. Dieser Sportordnung unterliegen die Aktivitäten der Triathlonabteilung.*
Mitgliedschaft
§5.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Voraussetzung ist der Besuch einer Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Geburtstag, Geburtsort und Wohnsitz an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für eine evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§5.2 Die Mitglieder des Vereins werden geführt :
bis 14 Jahre als Schüler,
bis 18 Jahre als Jugendliche,
über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder.
§5.3 Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Rechte und Pflichten
§6.1 Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
§6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§6.3 Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Neuaufgenommene Mitglieder haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
§6.4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag setzt die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung fest.
§6.5 Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
§8 Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. In Sonderfällen ist der Austritt im Laufe eines Jahres möglich, soweit diesem die Mitgliederversammlung zustimmt und die austretende Person alle Kosten des laufenden Jahres selbst trägt, die für sie vom Verein übernommen werden.
§9 Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss bei :
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Nichtzahlung der Beiträge nach dreimaliger Aufforderung
c) wiederholter
Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder
d) einem sonstigen wichtigen Grund, insbesondere
vereinsschädigendem
§10 Wird ein Mitglied nach §9 ausgeschlossen, so ist dem Auszuschließenden ein schriftlicher Bescheid zuzustellen, in welchem die wesentlichen Gründe für den Ausschluss darzulegen sind. Der Auszuschließende ist berechtigt, gegen seinen Ausschluss Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist schriftlich und binnen einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung des Bescheides beim Vorstand einzulegen. Der Widerspruch soll mit einer Begründung versehen sein. Über einen form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind jedoch verpflichtet, etwaige Rückstände sowie die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen.
Organe
§11 Organe des Vereins sind :
1. ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung,
2. außerordentliche Mitgliederversammlung,
3. Mitgliederversammlung,
4. Vorstand,
5. erweiterter Vorstand,
6. Vereinsausschüsse.
Mitgliederversammlung
§12 Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Jahresbeginn, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme
des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des
b) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
d) die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
f) die Bildung von Vereinsausschüssen,
g) Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes,
h) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
i) Aufnahme von Mitgliedern,
j) Ausschluss von Mitgliedern.
§13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ab Versand einzuberufen.
§14 Mitgliederversammlungen sollen möglichst einmal im Monat stattfinden. Ihnen obliegt vor allem:
a) Bekanntgabe der Veranstaltungen und Ergebnisse der
einzelnen
b) Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen,
c) Aufnahme von Mitgliedern,
d) Gedankenaustausch zu allen Themen, die den Radsport und
den
e) Pflege der Kameradschaft unter den Vereinsmitgliedern.
Die Termine dieser Mitgliederversammlungen werden im Voraus, möglichst durch Veröffentlichung, bekannt gegeben und sind jederzeit bei der Geschäftsstelle zu erfragen. Eine gesonderte Einladung muss nicht erfolgen.
§15.1 Jedes in einer Versammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
§15.2 Jugendliche Mitglieder haben bei der Wahl des Jugendwartes und Jugendsprechers Vorschlags- und Stimmrecht.
§16.1 Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gefasst. In Ämter zu wählende Personen sind geheim zu wählen.
§16.2 Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln und für Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. In diesen Fällen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen mitgezählt. In der Einladung zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist auf die Anträge zu Satzungsänderungen, zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins besonders hinzuweisen.
Vorstand
§18.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Jugendwart und dem Kassenwart als geschäftsführendem Vorstand.
§18.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Nach ordnungsgemäßer Entlastung ist Wiederwahl möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gebildet ist.
§18.3 Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.
Erweiterter Vorstand
§19.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sowie aus den Fachwarten der einzelnen Abteilungen. Personalunion ist zulässig. Es können bei Bedarf Ergänzungen erfolgen.
§19.2 Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt (s.Abs.2 §18).
§19.3 Der erweiterte Vorstand kann bei dauernder Verhinderung eines seiner Mitglieder sich selbst bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen.
Rechte und Pflichten des Vorstandes
§20.1 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
§20.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder 2 Mitglieder des Vorstandes die Einberufung beantragen. Die Einladungen sollen schriftlich 8 Tage bzw. mündlich 3 Tage vorher erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, eine Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung ist nicht erforderlich. Entscheidungen fallen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§20.3 Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, sofern der zu behandelnde Sachverhalt eine breite Basis erfordert, bzw. die Sparten direkt betroffen sind. Er hat beratende Funktionen und gibt Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand.
§20.4 Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Lage des Vereins erfordert oder 2 Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Einberufung beantragen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Die Fristen der Einladungen und Beschlussfähigkeiten sind die der Vorstandsversammlung.
§20.5 Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß überschreiten, kann der Vorstand weitere benötigte Kräfte vorübergehend benennen.
§20.6 Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, insbesondere Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Nicht erledigte Beschlüsse sind vom Schriftführer per Aktennotiz erneut vorzulegen.
Vereinsausschüsse
§21 Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabengebiet selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
Auflösung
§22.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 16 Abs. 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§22.2 Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne des § 18 Abs. 1 und 3 als Liquidator bestellt.
§22.3 In diesem Fall und auch bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das vorhandene Vermögen im Mitgliederverhältnis dem Radsportverband Nordrhein-Westfalen sowie dem Triathlonverband Nordrhein-Westfalen e.V.* zur Pflege und Förderung des Rad- bzw. Triathlonsports in allen seinen Arten übergeben und darf nur zu diesen gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
Allgemeine Bestimmungen
§23 Der nach § 18 bestellte Vorstand ist ermächtigt, evtl. Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderungen zu beheben. Sie sind der folgenden Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
§24 Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ist Minden.
* Anmerkung: Die Mitgliedschaft im Triathlonverband wurde zum 31.12.94 beendet.
RSG „porta“ Minden e.V. * Claudiusweg 4 * 32427 Minden * Tel.: 0571/52815